WolfsBlick | Nachrichten – Hintergrund und Nachtrag | Brandenburg | 29. Oktober 2026
Nach dem schweren Zwischenfall mit Wölfen im Wildpark Johannismühle am 28. Oktober 2026 ermittelt die Polizei inzwischen wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung gegen eine Mitarbeiterin der Einrichtung. Gleichzeitig rückt die Verantwortung des Wildparkbetreibers stärker in den Mittelpunkt. Eine Recherche zu früheren Vorfällen, behördlichen Beanstandungen und unterschiedlichen Sicherheitskonzepten bei Tierpflegerangeboten zeigt, dass der aktuelle Fall Fragen aufwirft, die weit über das Verhalten der beteiligten Wölfe hinausgehen.
1. Neue Erkenntnisse: Ermittlungen gegen Wildpark-Mitarbeiterin
Am 29. Oktober 2026 bestätigte die Polizeidirektion West gegenüber dem Rundfunk Berlin-Brandenburg, dass gegen die Mitarbeiterin ermittelt wird, die sich zum Zeitpunkt des Vorfalls mit drei Mädchen in der Gehegeanlage befand.
Gegenstand ist der Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung.
Nach den offiziellen Angaben des Landkreises Teltow-Fläming ereignete sich der Vorfall während eines gebuchten Tierpflegertages für Kinder, noch vor der regulären Öffnung des Wildparks.
Die Kinder hielten sich während der Tränkung der Wölfe im Bereich der Polarwolfanlage auf. Dabei wurde ein achtjähriges Mädchen durch mindestens einen Wolf schwer verletzt.
Eine Tierpflegerin konnte nach Behördenangaben durch ihr Eingreifen weitere Verletzungen der beiden anderen Mädchen verhindern.
Das verletzte Kind wurde mit einem Rettungshubschrauber in ein Krankenhaus gebracht.
Zum gegenwärtigen Gesundheitszustand des Mädchens liegen keine neuen gesicherten öffentlichen Informationen vor.
Die Ermittlungen gegen die Mitarbeiterin bedeuten nicht, dass ihre strafrechtliche Verantwortung bereits festgestellt wurde. Ihr Eingreifen zur Verhinderung weiterer Verletzungen ist ebenfalls Teil des zu bewertenden Geschehens.
Die Frage nach der organisatorischen Verantwortung des Betreibers bleibt unabhängig davon bestehen.
2. Die zentrale Sicherheitsfrage: Wie konnten Kinder und Wölfe in direkten Kontakt kommen?
Die amtlichen Angaben machen deutlich, dass es sich nicht um einen gewöhnlichen Besuch an einem öffentlichen Gehegezaun handelte.
Die Kinder nahmen an einem vom Wildpark angebotenen Programm teil. Sie befanden sich unter Betreuung einer Mitarbeiterin.
Damit unterscheidet sich der Fall grundlegend von Situationen, in denen Besucher eigenmächtig Absperrungen überwinden oder Sicherheitsvorschriften missachten.
Der genaue Ablauf innerhalb der Polarwolfanlage ist allerdings noch nicht öffentlich rekonstruiert.
Insbesondere ist ungeklärt, ob sich die Kinder und die Wölfe während der Tränkung im selben ungetrennten Gehegeabschnitt befanden, welche Schleusen benutzt wurden und welche Sicherungsmaßnahmen bestanden.
Bei gefährlichen Wildtieren kommt dem Grundsatz der räumlichen Trennung besondere Bedeutung zu.
Eine professionelle Sicherheitsorganisation muss berücksichtigen, dass auch an Menschen gewöhnte Wölfe unter bestimmten Umständen schwere Verletzungen verursachen können.
Das Verhalten des Tieres ist dabei nicht vollständig vorhersehbar. Gerade deshalb sind sichere Betriebsabläufe erforderlich.
Die entscheidende Frage ist nicht nur, weshalb der Wolf reagierte, sondern weshalb die vorhandenen organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen die Verletzung nicht verhindern konnten.
3. Der Wildpark Johannismühle und seine dokumentierte Vorgeschichte
Der Vorfall vom Oktober 2026 ist nicht das erste sicherheitsrelevante Ereignis in der Geschichte des Wildparks.
Eine Recherche in früheren Medienberichten und behördlichen Unterlagen zeigt mehrere Vorgänge, die für die Untersuchung der Sicherheitsorganisation von Bedeutung sind.
6. Juli 2016 – Zwei Löwen gelangen aus ihrem Gehege
Im Juli 2016 musste der Wildpark Johannismühle nach einem Zwischenfall mit zwei Löwen evakuiert werden.
Nach damaligen Angaben des Betreibers hatte ein Mitarbeiter eine Tür zwischen zwei Sicherheitsbereichen nicht ordnungsgemäß verschlossen.
Dadurch gelangten die beiden Löwen in eine weitere Sicherheitszone. Die Tiere wurden betäubt und anschließend wieder gesichert.
Verletzte gab es nicht.
Der Vorfall verdeutlicht ein grundsätzliches Problem der Haltung gefährlicher Wildtiere: Auch mehrstufige Sicherungssysteme können durch Fehler bei ihrer Bedienung beeinträchtigt werden.
Für den aktuellen Vorfall ist dieses Ereignis deshalb als historischer Vergleich relevant.
Es beweist allerdings nicht, dass am 28. Oktober 2026 derselbe Fehler vorlag.
Januar bis August 2017 – Probleme mit der äußeren Wildparkeinfriedung
Anfang 2017 wurden im Wildpark Johannismühle Tiere mutmaßlich durch freilebende Wölfe gerissen.
Nach damaligen Angaben der Parkleitung war der bestehende äußere Herdenschutz nicht ausreichend.
In einem Gespräch vom März 2017 wurde berichtet, dass eine beantragte Entschädigung wegen des fehlenden wolfssicheren Herdenschutzzauns abgelehnt worden sei.
Im weiteren Verlauf des Jahres wurde eine zusätzliche elektrische Sicherung der äußeren Parkeinzäunung vorbereitet beziehungsweise umgesetzt.
Dieser Vorgang betraf die äußere Einfriedung des weitläufigen Wildparkgeländes und den Schutz dort gehaltener Wildtiere vor eindringenden freilebenden Wölfen.
Er ist daher nicht mit der Sicherheit innerhalb der Polarwolfanlage gleichzusetzen.
Er zeigt jedoch, dass Fragen der Einfriedung und der technischen Sicherung bereits früher Gegenstand betrieblicher Maßnahmen waren.
2018 und Februar 2019 – Sicherheitsmängel und Sanierungsbedarf
Nach einem Bericht der Märkischen Allgemeinen vom 15. Februar 2019 hatte das zuständige Veterinäramt an mehreren Gehegen sicherheitsrelevante Mängel festgestellt.
Betroffen waren unter anderem die Wisenthaltung sowie die Löwenaußenanlage.
Für die Wisente wurde ein neuer Gehegebereich errichtet. Die Löwenaußenanlage samt Besucherempore war nach dem Bericht sanierungsbedürftig und konnte vorübergehend nicht wie vorgesehen genutzt werden.
Die Parkleitung arbeitete an der Beseitigung der Mängel.
Der Bericht beschreibt zugleich einen erheblichen Sanierungsbedarf auf dem weitläufigen Gelände.
Wichtig ist jedoch die weitere Entwicklung: Die damals zuständigen Behörden berichteten im Februar 2019 auch über Verbesserungen und darüber, dass bei den jüngsten veterinärmedizinischen Kontrollen keine weiteren Beanstandungen festgestellt worden seien.
Frühere Mängel allein belegen deshalb keinen fortbestehenden Sicherheitsverstoß.
2019 – Tierschutzanzeigen und behördliche Kontrollen
In einem weiteren Bericht der Märkischen Allgemeinen erklärte die damalige Leiterin des zuständigen Veterinäramtes, dass die Behörde innerhalb von zwölf Monaten achtmal im Wildpark kontrolliert habe.
Mehrere Tierschutzanzeigen seien eingegangen. Diese seien nach Angaben der Amtsleiterin teilweise begründet und teilweise unbegründet gewesen.
Damit ist belegt, dass es in der Vergangenheit behördlich relevante Beanstandungen gab.
Nicht belegt ist daraus, dass alle erhobenen Vorwürfe zutrafen oder dass die damaligen Sachverhalte bis heute fortbestehen.
2024 – Neue Tierschutzanzeige in einem amtlichen Bericht
Der Tätigkeitsbericht der Kreisverwaltung Teltow-Fläming für das Jahr 2024 enthält einen weiteren wichtigen Vorgang.
Darin wird eine damals von zuständigen Behörden bearbeitete Tierschutzanzeige im Zusammenhang mit dem Wildpark Johannismühle erwähnt.
Gegenstand waren die ungeklärte Verendung von Heckrindern sowie der schlechte Zustand des Außenzauns.
Außerdem berichtet die Kreisverwaltung über baurechtliche Verfahren zu bislang ungenehmigten Bestandsbauten, die im Zuge eines gerichtlichen Vergleichs legalisiert werden sollten.
Diese Angaben sind besonders relevant, weil sie nicht lediglich aus einer öffentlichen Diskussion oder einer privaten Beschwerde stammen, sondern aus einem amtlichen Tätigkeitsbericht.
Allerdings dokumentiert die Nennung einer Tierschutzanzeige noch nicht deren abschließendes Ergebnis.
Ob die angeführten Vorwürfe bestätigt wurden, welche Maßnahmen daraus folgten und ob ein Rechtsverstoß festgestellt wurde, ist anhand der bislang ausgewerteten Informationen nicht abschließend zu beurteilen.
4. Was die Behörden 2025 und 2026 festgestellt haben
Die amtliche Pressemitteilung des Landkreises vom 28. Oktober 2026 enthält auch Informationen, die bei einer sachlichen Bewertung berücksichtigt werden müssen.
Bei einer Überprüfung am 23. Juli 2025 wurden nach Angaben des Landkreises keine sicherheitsrelevanten Mängel an Zäunen oder Einfriedungen festgestellt.
Der Wildpark erklärte damals gegenüber der Behörde, dass sicherheitsrelevante Zäune täglich vor der Öffnung auf Beschädigungen kontrolliert würden.
Eine weitere Kontrolle eines Teilbereichs am 19. März 2026 ergab keine tierschutzrechtlichen Beanstandungen.
Der Landkreis führt außerdem aus, dass früher festgestellte Mängel im Ergebnis behoben worden seien.
Diese Feststellungen sind ausdrücklich zu berücksichtigen.
Gleichzeitig beantworten sie eine wesentliche Frage nicht: Wurde bei den Kontrollen auch die konkrete Durchführung von Kinder-Tierpflegertagen in Wolfsanlagen einschließlich Zugangsberechtigungen, Altersgrenzen und möglicher Direktkontakte geprüft?
Eine mängelfreie Zaunkontrolle ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer vollständigen Prüfung aller Besucherprogramme.
Die technische Sicherheit einer Anlage und die sichere Organisation eines konkreten Angebots sind zwei unterschiedliche Prüfgegenstände.
5. Vergleich mit dem Wolfcenter Dörverden
Ein direkter Vergleich mit dem Wolfcenter Dörverden in Niedersachsen macht deutlich, dass Tierpflegerangebote und Wolfsfütterungen unterschiedlich organisiert werden können.
Das Wolfcenter bietet ebenfalls Besucherprogramme an, bei denen Teilnehmende Einblicke in die Arbeit mit Wölfen erhalten.
Die öffentlich beschriebenen Teilnahmebedingungen sehen jedoch unterschiedliche Altersgrenzen und räumliche Sicherungen vor.
Schnupper-Tierpflegerangebot
Im Wolfcenter Dörverden beträgt das Mindestalter für den Schnupper-Tierpflegertag 16 Jahre.
Der Betreiber stellt ausdrücklich klar, dass Teilnehmende dieses Angebots kein Wolfsgehege betreten.
Der Einblick in die Tierpflege wird somit organisatorisch von einem unmittelbaren Aufenthalt bei den Wölfen getrennt.
Betreute Wolfsfütterung
Für die gesonderte betreute Wolfsfütterung gilt ein Mindestalter von 13 Jahren.
Die Teilnehmenden können unter Anleitung der Mitarbeiter Fleischstücke an Wölfe verfüttern.
Dies geschieht jedoch von einem Aussichtsturm außerhalb des eigentlichen Wolfsgeheges.
Die Besucher betreten zur Durchführung der Fütterung kein mit Wölfen besetztes Gehege.
Fotoklappen
Bei der Nutzung der besonderen Fotoklappen gilt nach den öffentlich angebotenen Teilnahmebedingungen ein Mindestalter von 18 Jahren.
Auch hier bestehen besondere Regeln für den Zugang zu den entsprechenden Fotobereichen.
Besondere Wolfsbegegnungen
Das Wolfcenter bietet außerdem einen gesonderten begleiteten Besuch bei handaufgezogenen Wölfen an.
Dieses Angebot ist ab zehn Jahren möglich. Minderjährige müssen von einer erwachsenen Person begleitet werden.
Dabei können Besucher in einem nicht allgemein zugänglichen Bereich durch einen Zaun hindurch Kontakt mit den Tieren aufnehmen.
Auch bei diesem Angebot bleibt somit eine physische Barriere zwischen Besuchern und Wölfen bestehen.
Die Angebote des Wolfcenters sind nicht in allen Einzelheiten unmittelbar mit Johannismühle vergleichbar. Sie zeigen jedoch konkrete Möglichkeiten, Tiererlebnisse mit räumlichen Zugangsbeschränkungen zu verbinden.
6. Die ungeklärte Altersfrage in Johannismühle
Der Wildpark Johannismühle bewirbt auf seiner Internetseite einen kleinen Tierpflegertag für Kinder ab zehn Jahren.
Nach den veröffentlichten Angaben dauert dieses Angebot von 7:20 bis 13:30 Uhr.
Das am 28. Oktober schwer verletzte Mädchen war jedoch erst acht Jahre alt.
Daraus ergibt sich eine konkrete Frage an den Betreiber:
Warum nahm ein achtjähriges Kind an dem gebuchten Tierpflegertag teil, obwohl das öffentlich beworbene Kinderangebot ein Mindestalter von zehn Jahren vorsieht?
Es ist noch nicht geklärt, ob es sich um dieses Standardangebot, eine besondere Vereinbarung oder ein abweichend ausgestaltetes Programm handelte.
Eine unzulässige Teilnahme ist damit noch nicht nachgewiesen.
Die Differenz zwischen dem veröffentlichten Mindestalter und dem Alter des verletzten Kindes bedarf aber einer Erklärung.
Ebenso muss untersucht werden, welche besonderen Sicherheitsregeln für Kinder bei der Versorgung gefährlicher Wildtiere galten.
7. Was die Unfallversicherung zur Wildtierhaltung vorgibt
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat mit der DGUV Regel 114-612 „Branche Wildtierhaltung“, Ausgabe Juni 2023, fachliche Hinweise zur sicheren Organisation von Arbeiten mit Wildtieren veröffentlicht.
Darin wird zwischen direktem Kontakt innerhalb eines Geheges und geschütztem Kontakt außerhalb des Tierbereichs unterschieden.
Grundsätzlich sollen Arbeiten mit gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren so ausgeführt werden, dass direkter Kontakt vermieden wird.
Ein wesentliches Mittel dafür ist das sogenannte Abschiebern: Tiere werden vor dem Betreten eines Gehegebereichs in einen anderen gesicherten Abschnitt gebracht.
Die DGUV beschreibt auch, dass bauliche Sicherungen allein nicht ausreichen. Technische Maßnahmen müssen mit organisatorischen Abläufen und geschultem Personal zusammenwirken.
Bei Tätigkeiten mit möglichem Direktkontakt ist eine fachkundige Risikobeurteilung erforderlich. Sie muss unter anderem die Eigenschaften der Tiere, die Gehegesituation und die möglichen Folgen eines Kontakts berücksichtigen.
Diese Regelungen beziehen sich in erster Linie auf die Sicherheit der Beschäftigten. Sie stellen nicht automatisch eine eigenständige gesetzliche Altersgrenze für Besucher auf.
Für die fachliche Prüfung eines Kinderprogramms sind sie dennoch bedeutsam.
Wenn bereits Beschäftigte vor gefährlichem Direktkontakt geschützt werden müssen, stellt sich erst recht die Frage, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen für betriebsfremde Kinder vorgesehen waren.
Ob die Sicherheitsorganisation in Johannismühle diesen Anforderungen entsprach, ist anhand der bisher veröffentlichten Angaben nicht abschließend geklärt.
8. Betreiberverantwortung und mögliche rechtliche Konsequenzen
Der Wildpark Johannismühle verfügt nach Angaben des Landkreises über eine Genehmigung als zoologische Einrichtung gemäß § 42 Bundesnaturschutzgesetz. Diese umfasst auch die Erlaubnis zum Zurschaustellen von Tieren nach § 11 Tierschutzgesetz.
Die zuständigen Behörden prüfen nun sowohl die betrieblichen Abläufe als auch tierschutzrechtliche Aspekte.
Die Polizei untersucht unabhängig davon den Verdacht einer fahrlässigen Körperverletzung.
Die strafrechtliche Verantwortung einzelner Mitarbeiter und die weitergehende organisatorische Verantwortung des Betreibers dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Eine Mitarbeiterin kann in einer konkreten Situation richtig oder falsch gehandelt haben. Gleichzeitig muss der Betreiber dafür sorgen, dass Personal, Besucherprogramme, Sicherheitskonzepte und Arbeitsabläufe angemessen organisiert sind.
Zu untersuchen ist daher nicht nur das Verhalten der Tierpflegerin im entscheidenden Moment, sondern auch, unter welchen Vorgaben der Tierpflegertag geplant und durchgeführt wurde.
Dabei sind insbesondere die Auswahl der beteiligten Tätigkeiten, die Altersvoraussetzungen, die personelle Betreuung sowie die Möglichkeiten eines sicheren Rückzugs und einer wirksamen Trennung von Menschen und Tieren relevant.
Sollten konkrete Pflichtverletzungen festgestellt werden, können daraus unterschiedliche rechtliche Konsequenzen folgen.
Eine persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers oder anderer Leitungspersonen setzt jedoch den Nachweis entsprechender individueller Pflichtverletzungen voraus.
9. Der aktuelle Vorfall und das Tierschutzrecht
Neben der Sicherheit der Kinder sind auch mögliche Auswirkungen auf die beteiligten Wölfe zu untersuchen.
§ 2 Tierschutzgesetz verlangt eine den Bedürfnissen der Tiere entsprechende Haltung und Betreuung.
Bei der Bewertung des aktuellen Vorfalls ist daher unter anderem zu prüfen, ob die Gestaltung des Besucherprogramms zu vermeidbaren Belastungen für die Tiere führte.
Wichtig ist dabei eine saubere Unterscheidung:
Ein schwerer Zwischenfall mit einem Wolf stellt nicht automatisch einen Tierschutzrechtsverstoß dar.
Ein solcher könnte jedoch vorliegen, wenn sich nachweisen ließe, dass bei der Tierhaltung oder bei der Durchführung des Programms einschlägige Pflichten verletzt wurden.
Die zuständigen Behörden müssen deshalb sowohl die Sicherheitsorganisation als auch die tierhalterischen Bedingungen prüfen.
10. Kein Rückschluss auf die Gefährlichkeit freilebender Wölfe
Auch die öffentliche Debatte über den Vorfall erfordert eine sorgfältige Einordnung.
In Medien und sozialen Netzwerken wird vielfach von einem Wolfsangriff gesprochen.
Der Begriff beschreibt zunächst das Geschehen, ohne dessen verhaltensbiologische Ursache zu erklären.
Bislang ist nicht geklärt, weshalb der beteiligte Wolf beziehungsweise die beteiligten Wölfe reagierten.
Eine defensive Reaktion, eine situationsabhängige Erregung oder ein anderes Verhaltensmuster können nicht allein aus der Schwere der Verletzungen abgeleitet werden.
Auch aus einem Zwischenfall in menschlicher Haltung lassen sich keine unmittelbaren allgemeinen Schlussfolgerungen über freilebende Wölfe ziehen.
Die Bedingungen in einer Gehegeanlage unterscheiden sich von denen freilebender Rudel.
Der Vorfall muss deshalb in seinem tatsächlichen Kontext betrachtet werden: als schweres Ereignis bei einem organisierten Kinderprogramm in einer zoologischen Einrichtung.
Dabei darf weder die Verletzung des Kindes relativiert noch das Geschehen für pauschale Behauptungen über freilebende Wölfe verwendet werden.
11. Welche Fragen müssen die Behörden jetzt beantworten?
Die weitere Aufklärung sollte aus Sicht von WolfsBlick insbesondere folgende Punkte umfassen:
- Welches konkrete Tierpflegerangebot war am 28. Oktober 2026 gebucht worden?
- Aus welchem Grund durfte ein achtjähriges Kind teilnehmen, obwohl das öffentlich beworbene Kinderangebot erst ab zehn Jahren vorgesehen ist?
- Welche Gehegeabschnitte betraten die Kinder tatsächlich?
- Waren die beteiligten Wölfe während der Tränkung räumlich von den Kindern getrennt?
- Welche schriftlichen Betriebs- und Sicherheitsanweisungen galten für diese Tätigkeit?
- War eine besondere Gefährdungsbeurteilung für den Tierpflegertag vorhanden?
- Welche personellen und technischen Sicherheitsvorkehrungen waren vorgesehen?
- Welche früheren behördlichen Beanstandungen wurden wann und auf welcher Grundlage abgeschlossen?
- Welches Ergebnis hatte die im Tätigkeitsbericht 2024 erwähnte Tierschutzanzeige?
- Welche konkreten organisatorischen Maßnahmen werden vor einer möglichen Wiedereröffnung verlangt?
Diese Fragen sind keine Feststellung einer bereits erwiesenen Pflichtverletzung. Sie ergeben sich aus den bislang bekannten Umständen und den dokumentierten behördlichen Vorgängen.
12. Abschließende Einordnung von WolfsBlick
Der schwere Zwischenfall im Wildpark Johannismühle verlangt eine umfassende Aufklärung.
Dabei steht zunächst die Genesung des achtjährigen Mädchens im Mittelpunkt.
Gleichzeitig muss untersucht werden, weshalb ein betreutes Kinderprogramm zu einer Situation führen konnte, in der ein unmittelbarer Kontakt mit Wölfen schwere Verletzungen verursachte.
Die dokumentierte Vorgeschichte des Wildparks belegt frühere sicherheitsrelevante Ereignisse und behördliche Beanstandungen. Sie beweist jedoch weder einen aktuellen fortbestehenden Mangel noch einen ursächlichen Zusammenhang zum Vorfall vom 28. Oktober 2026.
Die Behörden haben zudem bestätigt, dass frühere Mängel behoben und bei späteren Kontrollen keine entsprechenden Beanstandungen festgestellt wurden.
Diese Angaben müssen genauso berücksichtigt werden wie die offenen Fragen zur Organisation des Tierpflegertages.
Der zentrale Prüfpunkt bleibt die Verantwortung für ein sicheres Besucherprogramm.
Das Verhalten eines Wildtieres kann nicht vollständig kontrolliert werden. Die Entscheidung, unter welchen Bedingungen Menschen einem solchen Tier begegnen dürfen, liegt dagegen bei den zuständigen Verantwortlichen.
Ein wirksames Sicherheitskonzept muss gerade darauf ausgelegt sein, vorhersehbare Gefahren zu begrenzen.
Der Vergleich mit anderen Wolfsanlagen zeigt, dass betreute Tiererlebnisse mit einer räumlichen Trennung zwischen Besuchern und Wölfen organisiert werden können.
Ob und warum eine solche Trennung in Johannismühle im entscheidenden Moment nicht ausreichte, muss aufgeklärt werden.
WolfsBlick fordert deshalb eine vollständige, sachliche und nachvollziehbare Untersuchung der Betriebsorganisation, der Sicherheitsvorkehrungen und der möglichen Verantwortlichkeiten.
Das gilt ebenso für die Frage, welche Konsequenzen aus dem Vorfall für die beteiligten Tiere gezogen werden.
Eine Entscheidung über deren weiteres Schicksal sollte auf einer fachlichen Untersuchung beruhen und die tatsächlichen Umstände berücksichtigen.
Unser Mitgefühl gilt dem schwer verletzten Mädchen, seiner Familie und allen unmittelbar Betroffenen.
Wir wünschen dem Kind eine vollständige und baldige Genesung.
Quellen und Dokumentation
[1] Landkreis Teltow-Fläming – Offizielle Pressemitteilung zum Vorfall, 28.10.2026
https://www.teltow-flaeming.de/aktuelles-details/kind-in-wildpark-johannismuehle-durch-wolf-verletzt
[2] rbb / tagesschau – Ermittlungen wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung, 29.10.2026
https://www.tagesschau.de/inland/regional/brandenburg/rbb-wolfsangriff-in-wildpark-verdacht-auf-fahrlaessige-koerperverletzung-100.html
[3] Märkische Allgemeine – Zwei Löwen verlassen 2016 ihr Gehege; Rückblick vom 20.07.2023
https://www.maz-online.de/lokales/teltow-flaeming/wildpark-johannismuehle-zwei-loewen-brechen-aus-gehege-aus-NKNWZIE4PZBHFEQGNXYD2HSLZI.html
[4] Baruther Urstromtal – Gespräch mit dem Wildparkbetreiber, 09.03.2017
https://www.baruther-urstromtal.de/news-detail/gespraech-mit-dem-betreiber-des-wildparks-johannismuehle-22.html
[5] Märkische Allgemeine – Auflagen und Sanierungsmaßnahmen, 15.02.2019
https://www.maz-online.de/lokales/teltow-flaeming/wildpark-auflagen-erfuellt-investitionen-geplant-54SCE24Y2S7TISS26GZSUCMNFQ.html
[6] Märkische Allgemeine – Stellungnahme des Veterinäramtes zu Tierschutzanzeigen
https://www.maz-online.de/lokales/teltow-flaeming/zossen/das-sagt-das-veterinaeramt-zum-streit-im-wildpark-johannismuehle-QVC2LAJHMA5K4IHISWN5AS7OZU.html
[7] Landkreis Teltow-Fläming – Tätigkeitsbericht 2024
https://sitzungsdienst.teltow-flaeming.de/buergerinfo/getfile.asp?id=126799&type=do
[8] Wildpark Johannismühle – Offizielle Besucherangebote und Teilnahmebedingungen
https://www.wildpark-johannismuehle.de/besuch-planen/
[9] Wolfcenter Dörverden – Schnupper-Tierpflegerangebot
https://wolfcenter.de/shoppen-buchen/zusatzangebote/schnupper-tierpflegerin/schnupper-tierpflegerin/
[10] Wolfcenter Dörverden – Betreute Wolfsfütterung
https://wolfcenter.de/ihr-besuch/zusatzangebote/du-fuetterst-unsere-woelfe/
[11] Wolfcenter Dörverden – Betreute Tierbesuche
https://wolfcenter.de/ihr-besuch/zusatzangebote/tierbesuche/
[12] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV Regel 114-612, Branche Wildtierhaltung, Juni 2023
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-regeln/3489/branche-wildtierhaltung
Redaktionsstand: 29. Oktober 2026. Die strafrechtlichen und behördlichen Untersuchungen dauern an. Der Artikel unterscheidet dokumentierte historische Ereignisse, aktuelle Behördenangaben und noch offene Ermittlungsfragen.
WolfsBlick – Einblick. Durchblick. Weitblick. Fakten statt Vorurteile.
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