BUNDESLÄNDER · BAYERN · RECHT & POLITIK
Wenn der Aufenthaltsort genügt und der Raum selbst zum Abschussgrund wird
Meinungsartikel von Florian Brock · WolfsBlick · Stand 12. September 2026
Oberallgäu, Ostallgäu, Bad Tölz-Wolfratshausen und Berchtesgadener Land: Bayern weist großräumige Weidegebiete aus, in denen Wölfe auch ohne vorausgegangenen Nutztierriss und ohne Zuordnung zu einem schadstiftenden Individuum erlegt werden können. Im Oberallgäu betrifft die aktuelle Verfügung knapp 70 Jagdreviere. Im Berchtesgadener Land reicht die Diskussion bis an einen der am stärksten geschützten Naturräume Deutschlands. Zusammengenommen geht es aus meiner Sicht nicht mehr nur um einzelne Wolfsabschüsse, sondern um ein System mit regionaler Verdrängungswirkung.
Meine These: Bayern etabliert ein Managementsystem mit regionaler Verdrängungswirkung.
Mit der Änderung des Bundesjagdgesetzes hat sich der Umgang mit dem Wolf in Deutschland erheblich verändert. Bayern nutzt die neuen Möglichkeiten nun besonders weitgehend. § 22d Abs. 4 Nr. 3 BJagdG ermöglicht die Bestimmung von Weidegebieten, in denen eine Bejagung des Wolfs selbst bei ungünstigem Erhaltungszustand zulässig sein kann, wenn dies zur Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden erforderlich ist und die Gebiete aufgrund ihrer Gelände- oder naturräumlichen Bedingungen nicht beziehungsweise nicht zumutbar wolfsabweisend zäunbar sind.
Doch Bundesrecht steht nicht über EU-Recht. § 22d BJagdG kann nur innerhalb der Grenzen der FFH-Richtlinie angewendet werden.
Genau hier beginnt das Problem.
Im Oberallgäu wurde eine Gebietskulisse geschaffen, die nach Angaben des Bayerischen Rundfunks knapp 70 Jagdreviere umfasst. Bis zum 31. Oktober 2026 darf dort ein Wolf erlegt werden. Dafür ist ausdrücklich kein aktueller Nutztierriss erforderlich. Es geht auch nicht um einen bestimmten Wolf, der zuvor Schäden verursacht hat. Der Landkreis erklärte zudem, die Allgemeinverfügung sei unabhängig vom letzten Nutztierriss im April erlassen worden.
Nach der ersten Erlegung endet die Jagd. Gleichzeitig wird bereits darüber gesprochen, eine entsprechende Allgemeinverfügung künftig zu Beginn jeder Sommersaison erneut zu erlassen.
Damit verändert sich die Logik des Wolfsmanagements fundamental.
Bei einer schadensbezogenen Entnahme steht ein konkretes Verhalten des Wolfs am Anfang: Ein Wolf überwindet Herdenschutz, verursacht einen Schaden und löst dadurch eine Maßnahme aus.
Beim bayerischen Modell wird dagegen der Raum selbst zum entscheidenden Kriterium.
Ein Wolf muss dort nicht erst ein Schaf oder Rind reißen. Seine Anwesenheit innerhalb einer entsprechend ausgewiesenen Gebietskulisse kann genügen, damit er von der Bejagung erfasst wird.
GW999m zeigt, was das praktisch bedeutet
Besonders deutlich wird das am Beispiel des territorialen Wolfs GW999m im Oberallgäu.
Der Rüde lebt seit Jahren in den Allgäuer Alpen. Nach Angaben des BUND Naturschutz ist er dort seit etwa acht Jahren sesshaft, ohne dass ihm Risse an Schafen oder Rindern zugeschrieben werden. Trotzdem kann auch ein solches Tier von der neuen Abschussregelung betroffen sein.
Damit wird ein wesentlicher Unterschied sichtbar:
Nicht ein nachgewiesenes problematisches Verhalten macht den Wolf zum möglichen Ziel der Maßnahme. Sein Aufenthaltsort reicht aus.
Das Oberallgäu ist zudem kein Einzelfall. Auch im Ostallgäu wurden entsprechende Weidegebiete ausgewiesen. Im Berchtesgadener Land erließ das Landratsamt am 18. August 2026 ebenfalls einen Bescheid für ein großräumiges Weidegebiet, in dem bis zum 31. Oktober ein Wolf erlegt werden darf.
Seit der ersten Fassung ist die bekannte Kulisse größer geworden. Der BUND Naturschutz berichtete am 9. September 2026 von Abschussbescheiden in mindestens vier Landkreisen. Aus Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Rosenheim und Traunstein gebe es darüber hinaus Hinweise auf bestehende oder vorbereitete Bescheide. Nach Einschätzung des Verbands könnten insgesamt bis zu acht Wölfe freigegeben sein. Quelle: BUND Naturschutz, 9. September 2026
Öffentlich bekannt sind inzwischen mindestens vier Landkreise: Oberallgäu – Ostallgäu – Bad Tölz-Wolfratshausen – Berchtesgadener Land.
Wichtige Grenze: Die Zahl von bis zu acht Wölfen stammt vom BUND Naturschutz und ist keine konsolidierte amtliche Landesbilanz. Genau das verschärft aber das Transparenzproblem: Solange Bayern kein zentrales, aktuelles Register aller Bescheide, Gebiete, Laufzeiten und möglichen Erlegungen veröffentlicht, kann die Öffentlichkeit die Gesamtwirkung nicht unabhängig prüfen.
Doch die räumliche Grundlage reicht erheblich weiter.
Die bayerische Verordnung zur Ausführung der Wolfsverordnung enthält bereits 15 Übersichtskarten für „nicht schützbare Weidegebiete“. Sie reichen vom Oberallgäu über Ostallgäu und Garmisch-Partenkirchen, Bad Tölz-Wolfratshausen, Miesbach, Rosenheim und Traunstein bis ins Berchtesgadener Land.
Hinzu kommen weitere Karten für sogenannte „nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten“.
Besonders bemerkenswert ist die Detailtiefe: Für beide Kategorien zusammen verweist die Verordnung auf 1.752 Detailkarten im Maßstab 1:5.000 – Anlagen 31 bis 906 für nicht schützbare Weidegebiete und Anlagen 907 bis 1.782 für nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten.
Nicht jede dieser Flächen ist automatisch ein aktuelles Abschussgebiet. Das muss klar unterschieden werden.
Aber Bayern hat damit bereits eine großräumige administrative Kulisse geschaffen, innerhalb derer entsprechende Wolfsmaßnahmen räumlich begründet werden können. Die aktuellen Entscheidungen zeigen, dass diese Kulisse nun praktische Bedeutung bekommt.
Das ist mehr als die Entnahme einzelner Wölfe
Betrachtet man jede Verfügung isoliert, erscheint die Wirkung zunächst begrenzt: Ein Wolf darf erlegt werden, danach endet die Jagd.
Diese isolierte Betrachtung greift jedoch zu kurz.
Entscheidend ist die Summe:
Mehrere großräumige Gebiete werden ausgewiesen. Ein vorheriger Nutztierriss ist nicht zwingend erforderlich. Der Wolf muss nicht als schadstiftendes Individuum identifiziert sein. Auch bislang unauffällige territoriale Tiere können betroffen sein. Weitere Teile des Alpenraums sind bereits als nicht schützbare oder nicht zumutbar zäunbare Gebiete kartiert. Und zumindest im Oberallgäu wird bereits eine saisonale Wiederholung der Verfügung erwogen.
Damit entsteht aus meiner Sicht eine regionale Verdrängungswirkung.
Ein Wolf kann sich über Jahre territorial in einer Region aufhalten, ohne Nutztiere zu reißen, und dennoch während jeder Weidesaison erneut einer Abschussmöglichkeit unterliegen.
Das Ziel beziehungsweise die Wirkung verschiebt sich damit von der Reaktion auf konkretes problematisches Verhalten zur Steuerung der Wolfspräsenz in bestimmten Landschaftsräumen.
Und diese Landschaft ist kein rechtsfreier Raum
Besonders brisant wird das im Berchtesgadener Land.
Dort befindet sich mit dem Nationalpark Berchtesgaden ein rund 210 km² großes Schutzgebiet. Es ist Deutschlands einziger Hochgebirgsnationalpark.
Darüber hinaus liegen im Landkreis umfangreiche Natura-2000-Gebiete. Dazu gehören beispielsweise das FFH- und Vogelschutzgebiet Nationalpark Berchtesgaden/Reiteralpe mit 21.338,4 Hektar, das Vogelschutzgebiet Östliche Chiemgauer Alpen mit 12.775 Hektar, das FFH-Gebiet Untersberg mit 3.526,2 Hektar sowie weitere FFH- und Naturschutzgebiete.
BUND Naturschutz und LBV haben deshalb ausdrücklich gefordert, dass insbesondere der Nationalpark Berchtesgaden als Rückzugsraum von Wolfsabschüssen freigehalten werden muss.
Dabei muss juristisch sauber unterschieden werden: Allein die Existenz eines Naturschutz-, Nationalpark- oder Natura-2000-Gebiets macht einen Wolfsabschuss nicht automatisch rechtswidrig. Ebenso darf nicht ohne Kartenabgleich behauptet werden, jede aktuelle Abschussfläche liege vollständig innerhalb dieser Schutzgebiete.
Die Überschneidung beziehungsweise unmittelbare räumliche Verbindung mit einer derart dicht geschützten Landschaft verschärft aber die Frage, welche Räume dem Wolf überhaupt noch als dauerhafter Rückzugs- und Lebensraum verbleiben sollen.
Und damit sind wir beim europäischen Recht.
Anhang V ist kein Freibrief zur regionalen Verdrängung
Der Wolf wurde 2025 von Anhang IV in Anhang V der FFH-Richtlinie überführt.
Das wird politisch häufig verkürzt als Herabsetzung des Schutzstatus bezeichnet. Tatsächlich bleibt der Wolf jedoch eine Art von gemeinschaftlichem Interesse.
Anhang V bedeutet, dass Entnahme und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können.
Anhang V bedeutet nicht, dass Mitgliedstaaten die räumliche Verbreitung einer Art nach Belieben zurückdrängen dürfen.
Der Europäische Gerichtshof hat dies im Verfahren C-436/22 ausgesprochen deutlich gemacht. Allein die Aufnahme einer Art in Anhang V bedeutet ausdrücklich nicht, dass sich diese Art automatisch in einem günstigen Erhaltungszustand befindet.
Noch wichtiger für Bayern ist die Definition des Erhaltungszustands selbst.
Bei einer Art geht es nicht nur darum, wie viele Individuen existieren.
Zum günstigen Erhaltungszustand gehört nach der FFH-Richtlinie auch, dass ihr natürliches Verbreitungsgebiet weder abnimmt noch voraussichtlich abnehmen wird.
Genau deshalb kann eine regionale Verdrängungsstrategie nicht allein mit dem Argument gerechtfertigt werden:
„Es wird doch jeweils nur ein Wolf geschossen.“
Die europarechtliche Prüfung muss weiter gehen.
Wenn mehrere großräumige Abschussgebiete geschaffen, miteinander kombiniert und möglicherweise Jahr für Jahr erneut aktiviert werden, muss untersucht werden, welche Auswirkungen dies auf die dauerhafte räumliche Etablierung und Verbreitung des Wolfs hat.
Der EuGH verlangt Daten – vor der Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof hat in C-436/22 außerdem eine weitere Grenze festgelegt.
Entscheidungen über die Bejagung einer Art des Anhangs V müssen auf der Überwachung nach Artikel 11 FFH-Richtlinie beruhen.
Die Behörden müssen ihre Entscheidungen begründen und die Monitoringdaten bereitstellen, auf denen sie beruhen.
Dabei reicht es nicht, nur die unmittelbar betroffene Fläche zu betrachten. Nach dem EuGH muss auch die Wirkung auf einer größeren Ebene berücksichtigt werden – insbesondere auf Ebene der biogeografischen Region und, soweit möglich, grenzüberschreitend.
Für Bayern ist das von besonderer Bedeutung.
Der Alpenraum endet nicht an Landkreisgrenzen.
Und eine Reihe regionaler Maßnahmen kann nicht dadurch ihrer kumulativen Wirkung entzogen werden, dass Oberallgäu, Ostallgäu und Berchtesgadener Land jeweils getrennte Verwaltungsakte erlassen.
EU-Recht bewertet die Wirkung – nicht die Zahl der Aktenordner.
Wo der Konflikt mit dem EU-Recht entsteht
Damit lässt sich die rechtliche Grenze wesentlich präziser benennen.
§ 22d BJagdG kann Bayern grundsätzlich Instrumente für Weidegebiete geben.
Das Bundesgesetz kann jedoch die Verpflichtungen aus der FFH-Richtlinie nicht aufheben.
Werden Entnahmen durchgeführt, ohne dass auf Grundlage aktueller Monitoringdaten zuvor belastbar geprüft wurde, ob sie mit dem Erhaltungszustand und dem natürlichen Verbreitungsgebiet vereinbar sind, steht dies im Konflikt mit Artikel 11 und Artikel 14 FFH-Richtlinie sowie den vom EuGH hierzu aufgestellten Anforderungen.
Und bei einer regionalen Strategie reicht die isolierte Betrachtung eines einzelnen Wolfs nicht.
Geprüft werden muss die kumulative Wirkung:
- Wie groß sind die tatsächlich aktivierten Abschussgebiete?
- Welche territorialen Wölfe und Wolfsterritorien liegen darin?
- Welche weiteren Gebiete können aufgrund der bereits bestehenden bayerischen Kulisse aktiviert werden?
- Wie häufig sollen die Maßnahmen wiederholt werden?
- Welche Schutzgebiete und Rückzugsräume sind betroffen?
- Und welche Auswirkungen hat die Summe dieser Maßnahmen auf das natürliche Verbreitungsgebiet des Wolfs?
Fehlt eine solche belastbare vorherige Prüfung, ist das nicht lediglich ein fachliches Versäumnis.
Dann ist die unionsrechtliche Voraussetzung für eine entsprechende Bejagung nicht erfüllt.
Bayern muss deshalb die Gesamtwirkung offenlegen
Genau hier liegt das eigentliche Problem des bayerischen Modells.
Eine einzelne Entnahme lässt sich populationsbiologisch möglicherweise als geringfügig darstellen.
Eine dauerhaft wiederkehrende Gebietskulisse entlang großer Teile des Alpenraums ist etwas vollkommen anderes.
Denn wenn ein Wolf zwar theoretisch Bestandteil der bayerischen Fauna sein darf, praktisch aber aus bestimmten Landschaftsräumen Jahr für Jahr herausgeschossen werden kann – selbst ohne vorherigen Nutztierriss –, stellt sich irgendwann nicht mehr die Frage nach einem einzelnen Problemwolf.
Dann stellt sich die Frage, ob seine dauerhafte Ansiedlung dort überhaupt noch gewollt und möglich ist.
Genau daran muss sich Bayern messen lassen.
Die Akten zeigen nicht die gesamte Mortalität
Zu einer realistischen kumulativen Wirkungsprüfung gehören nicht nur genehmigte und gemeldete Abschüsse. Auch verschwundene Tiere, ungeklärte Todesfälle und ein mögliches Dunkelfeld illegaler Tötungen beeinflussen die tatsächliche Population. Die Forschung zu „cryptic poaching“ zeigt, dass konventionelle Nachweise illegale Mortalität erheblich unterschätzen können. Die skandinavische Größenordnung darf nicht auf Bayern übertragen werden; ignorieren darf Bayern den methodischen blinden Fleck aber ebenfalls nicht.
Eine Erlegungsmeldung ist eine Verwaltungszahl – keine vollständige Sterblichkeitsbilanz. Wer die Wirkung mehrerer Abschusskulissen beurteilt, muss deshalb offenlegen, wie genehmigte Entnahmen, Fallwild, ungeklärte Todesfälle und nicht mehr nachgewiesene territoriale Tiere zusammengeführt werden.
Der Wolf steht weiterhin unter der FFH-Richtlinie. Sein Erhaltungszustand umfasst nicht nur die Zahl der vorhandenen Tiere, sondern auch sein natürliches Verbreitungsgebiet. Entscheidungen über seine Bejagung müssen sich auf aktuelle Monitoringdaten stützen und ihre Auswirkungen auf einer ausreichend großen räumlichen Ebene berücksichtigen.
Die aktuellen Maßnahmen im Oberallgäu, Ostallgäu und Berchtesgadener Land dürfen deshalb nicht getrennt voneinander betrachtet werden.
Sie sind Teil einer wesentlich größeren Gebietskulisse.
Bayern betreibt damit aus meiner Sicht faktisch eine regionale Steuerung mit Verdrängungswirkung auf die Wolfspräsenz im Alpenraum.
Und wenn diese Verdrängungswirkung ohne die nach Artikel 11 und 14 FFH-Richtlinie erforderliche wissenschaftliche Prüfung des Erhaltungszustands, des natürlichen Verbreitungsgebiets und der kumulativen Auswirkungen zugelassen wird, lässt sich der Konflikt nicht mit einem Verweis auf § 22d Bundesjagdgesetz beseitigen.
Bundesrecht hebt EU-Recht nicht auf.
Anhang V erlaubt Regulierung.
Anhang V erlaubt aber keinen Freibrief, den Wolf aus ganzen Regionen herauszuhalten.
Datenstand und Ergänzung: 12. September 2026
Quellen und Belege
- Bundesjagdgesetz, § 22d – aktueller Gesetzestext
- Bayern.Recht – Verordnung zur Ausführung der Bayerischen Wolfsverordnung (AVBayWolfV)
- BR24: Neue Verfügung im Oberallgäu, 1. September 2026
- BUND Naturschutz: Abschussbescheide in Südbayern, 9. September 2026
- Bericht zum Bescheid im Berchtesgadener Land vom 18. August 2026
- Nationalpark Berchtesgaden – offizielle Seite
- Bayerisches Landesamt für Umwelt: Natura 2000
- FFH-Richtlinie 92/43/EWG – EUR-Lex
- EuGH, Urteil C-436/22 vom 29. Juli 2024 – EUR-Lex
- Liberg et al. 2012: Forschung zu verborgener Wilderei bei Wölfen
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